Allgemeines zur Ar­beit­nehm­er­:innen­ver­an­lag­ung

Wie funktioniert die Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) oder "der Steuerausgleich"? Fangen wir bei den Formularen an! 

  • Für die Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) brauchen Sie das Formular L 1

  • Sie haben Kinder, für die Sie Familienbeihilfe beziehen oder Unterhalt bezahlen? Dann benötigen Sie zusätzlich das Formular L 1k oder L 1k-bF.

  • Sie haben außergewöhnliche Belastungen, z.B. Krankheitskosten? Dann brauchen Sie zudem das Formular L 1ab.

  • Sie haben im Jahr 2020 im Homeoffice gearbeitet und haben ergonomisch geeignetes Mobiliar angeschafft? Dann brauchen Sie noch das Formular L1HO. Ab 2021 ist dieser Punkt im L1 mitenthalten.

  • Sie haben Einkünfte ohne inländischen Lohnsteuerabzug, z.B. ausländische Pensionen? Dann müssen Sie zusätzlich das Formular L1i ausfüllen.

Was automatisch gemeldet wird

Folgende Ausgaben werden dem Finanzamt automatisch gemeldet:

  • Kirchenbeiträge
  • Spenden
  • Beiträge für den Nachkauf von Schulzeiten und
  • Beiträge für freiwillige Weiterversicherung 
  • Ab 2022: Öko-Sonderausgaben
     
  • Wollen Sie Kirchenbeiträge oder Beiträge für den Nachkauf von Schulzeiten bzw. die freiwillige Weiterversicherung von Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner oder Ihren Kindern absetzen, dann müssen Sie das mit dem Formular L1d erklären.

Wir holen Ihnen Ihr Geld zurück!

Unser Team aus dem Steuerrecht unterstützt Sie gerne bei der Einreichung Ihrer Arbeitnehmerveranlagung. Einfach. Kostenlos. Kompetent. 

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Wussten Sie ...

... dass Sie mit Ihren FinanzOnline-Zugangsdaten auch Ihr Pensionskonto einsehen können. Weiters haben Sie auch Zugriff auf Informationen Ihrer Sozialversicherung  (z.B. Versicherungs­datenauszug).

Wo gibt's die Formulare für die Arbeitnehmer:innenveranlagung? 

  • Die Formulare erhalten Sie beim Finanzamt. Alternativ können Sie sich die Formulare über die Webseite des Finanzministeriums bestellen. In diesem Fall werden Ihnen die Formulare per Post zugesandt. 

  • Außerdem besteht die Möglichkeit, die Veranlagung über Finanz Online einzureichen.

Die Vorteile der Online-Veranlagung sind:

  • Entfall des Amtsweges
  • kostenlos und rund um die Uhr von zu Hause aus
  • aktuelle Abfrage des Steuerkontos
  • elektronische Änderung der persönlichen Daten (z.B. Kontonummer)
  • elektronische Beschwerde, Rückzahlungsantrag, Änderung der Vorauszahlung, Ratenvereinbarung
  • voraussichtliche Steuergutschrift oder Steuernachzahlung sofort berechnen - aber bitte Vorsicht: Manchmal stimmt die Vorausberechnung nicht ganz, sie ist auch nur eine unverbindliche Information. 

Welche Voraussetzungen sind für Finanz-Online nötig? 

Für die Arbeitnehmer:innenveranlagung auf Finanz Online benötigen Sie eine ID Austria oder vom Finanzamt ausgestellte Zugangsdaten. Diese erhalten Sie nach Registrierung im FinanzOnline-Portal per Post oder persönlich beim Finanzamt.

Achtung!

Wenn Sie einen Finanz Online-Zugang haben, dann erhalten Sie Ihre Bescheide vom Finanzamt nur noch elektronisch. Sie werden Ihnen im Finanz Online System unter „Nachrichten“  hinterlegt. Ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung gilt der Bescheid als zugestellt. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist läuft. Sie können aber auf die elektronische Zustellung verzichten. In diesem Fall bekommen Sie die Bescheide weiterhin per Post zugestellt.

Unser Tipp:

Sie können auf Finanz Online eine Email-Adresse angeben und beantragen, dass Sie bei neuen Nachrichten verständigt werden. Dann werden Sie informiert, wenn ein Bescheid hinterlegt wird.

Pflichtveranlagung: Wann muss ich eine Arbeitnehmer:innenveranlagung machen? 

In manchen Fällen ist die Arbeitnehmer:innenveranlagung verpflichtend. Die so genannte "Pflichtveranlagung" müssen Sie bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt oder bis 30. Juni des Folgejahres auf Finanz Online abgeben, und zwar dann: 

  • wenn Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen haben, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen (z.B. bei Grenzgänger:innen oder für ausländische Pensionen) und diese mehr als 730 Euro im Jahr betrugen,

  • wenn Sie in der Lohnverrechnung ein zu hohes Pendlerpauschale oder einen zu hohen Pendlereuro berücksichtigen haben lassen oder die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen,

  • wenn Sie in der Lohnverrechnung einen Familienbonus zu Unrecht oder zu hohem Ausmaß berücksichtigen haben lassen,

  • wenn ein Homeoffice-Pauschale  in einem zu hohen Ausmaß steuerfrei ausbezahlt bekommen haben

  • wenn Sie steuerfreie Gewinnbeteiligungen oder Teuerungsprämien von zusammen insgesamt mehr als 3.000 Euro im Kalenderjahr erhalten haben

  • wenn Arbeitgeber:innen die Kosten für ein Öffi-Ticket für die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsplatz für Sie übernommen oder steuerfrei ersetzt haben, aber die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen

  • wenn Sie von Arbeitgeber:innen einen Zuschuss zur Kinderbetreuung zu Unrecht oder in unrichtiger Höhe steuerfrei erhalten haben,

  • wenn Sie Bezüge als österreichische Abgeordnete oder als österreichischer Abgeordneter zum Europäischen Parlament erhalten haben,

  • wenn Sie  vorsätzlich gemeinsam mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die abzuführende Lohnsteuer verkürzt haben

  • wenn Sie den Anti-Teuerungsbonus erhalten haben und Ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen mehr als 90.000 Euro beträgt

  • wenn Sie als Sportler:in pauschale Reiseaufwandsentschädigung in einem zu hohen Ausmaß steuerfrei erhalten haben oder die Voraussetzungen nicht vorlagen

  • wenn Sie aus dem kollektivvertraglichen Sozialfonds für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung oder das Bewachungsgewerbe steuerfreie Leistungen über das Höchstausmaß erhalten haben, oder die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorliegen.

  • Wenn Sie bestimmte Kapitaleinkünfte bezogen haben, bei denen keine Kapitalertragsteuer abgezogen wurde

  • Wenn Sie Einkünfte auf privaten Grundstücksveräußerungen erzielt haben, für die noch keine Immobilienertragsteuer abgezogen wurde. 

Bis zum 30. September Zeit haben Sie mit der ANV: 

  • wenn Sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte haben.

  • oder wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag in der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.

In folgenden Fällen können Sie vom Finanzamt zur Abgabe einer ANV aufgefordert werden:

  • bei Bezug von Krankengeld, Wiedereingliederungsgeld oder Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Bezügen für Truppenübungen, Bezügen vom Insolvenz-Entgelt-Fonds, bestimmten Bezügen aus der Bauarbeiterurlaubskasse und Bezügen für einen Dienstleistungsscheck,

  • bei Rückzahlungen von Pflichtversicherungsbeiträgen oder Pensionsbeiträgen,

  • oder wenn ein Freibetrag laut Freibetragsbescheid  oder der Zuzugsfreibetrag für das Kalenderjahr bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.

Hinweis

Auch wenn ein Pflichtveranlagungsgrund vorliegt, sind Sie erst zur Abgabe einer Arbeitnehmer:innenveranlagung verpflichtet, wenn Ihr Jahreseinkommen in 2024 insgesamt mehr als 13.981 Euro (2023: 12.756 Euro) beträgt.

Antragsveranlagung

Für die Antragsveranlagung haben Sie 5 Jahre Zeit. Das gilt auch dann, wenn Sie bereits automatisch vom Finanzamt veranlagt worden sind. Sie sollten auf alle Fälle einen Antrag abgeben, wenn Sie 

  • alleinverdienend bzw. alleinerziehend sind, und den Absetzbetrag nicht in Ihrer Firma beantragt haben oder sich der Absetzbetrag monatlich nicht ausgewirkt hat,
  • den Mehrkindzuschlag beantragen können,
  • für ein oder mehrere Kinder Anspruch auf die Familienbeihilfe haben oder den gesetzlichen Unterhalt zahlen,
  • Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können,
  • während des Jahres von Ihrem Lohn, Gehalt oder Pension zwar Sozialversicherung, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde (= Negativsteuer!),
  • schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während eines Kalenderjahrs haben (z.B. Ferialpraktikum, unterjähriger Wiedereinstieg nach der Elternkarenz)

Antragslose Arbeitnehmer:innenveranlagung

Die Arbeitnehmer:innenveranlagung erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen automatisch:

  • Es dürfen keine „Pflichtveranlagungsgründe“ vorliegen
  • Bis zum 30. Juni des Folgejahres wurde noch kein Antrag für die ANV beim Finanzamt eingereicht.
  • Es wurden ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen.
  • Die Veranlagung ergibt eine Gutschrift.
  • Das Finanzamt kann aufgrund der Aktenlage auch annehmen, dass sich die Gutschrift durch die Geltendmachung weiterer Abschreibungen nicht erhöht. 

Wurden Sie automatisch vom Finanzamt veranlagt, können Sie trotzdem einen Antrag auf ANV stellen. Dafür haben Sie 5 Jahre Zeit. Nähere Informationen zur antragslosen ANV finden Sie hier.

Negativsteuer

Wenn von Ihrem Lohn, Ihrem Gehalt oder Ihrer Pension zwar Sozialversicherung, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde, können Sie mittels ANV eine Negativsteuer erhalten. Die Negativsteuer errechnet sich mit einem bestimmten Prozentsatz anhand der Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Kindermehrbetrag als Negativsteuer ausbezahlt werden. 

Nähere Informationen zur Negativsteuer finden Sie hier.

Einkommensteuererklärung (ESt-E)

Eine ESt-E müssen Sie bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt bzw. bis 30. Juni des Folgejahres mittels Finanz Online abgeben, wenn...

  • Sie aus selbständiger Tätigkeit oder aus einem Betrieb ein Einkommen haben, das höher ist als 12.816 Euro (Wert 2024; 2023: 11.693 Euro),

  • Sie sowohl selbständiges Einkommen über 730 Euro als auch nicht selbständiges Einkommen haben und das Gesamteinkommen höher ist als 13.981 Euro (Wert 2024; 2023: 12.756 Euro),

  • Kapitaleinkünfte, die keinem Kapitalertragssteuerabzug unterliegen, von mehr als 22 Euro erzielt wurden, 

  • Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung vorliegen, für die keine Immobilienertragssteuer entrichtet wurde,

  • das Finanzamt Sie dazu auffordert.

Steuervorauszahlungen

Wenn Sie mehrere lohn- oder einkommensteuerpflichtige Einkünfte in einem Jahr haben und die daraus errechnete Vorauszahlung mehr als 300 Euro beträgt, dann werden vom Finanzamt Steuervorauszahlungen vorgeschrieben.

Wie hoch diese Zahlungen sind, finden Sie im Vorauszahlungsbescheid. Sie müssen die angeführte Summe an Vorauszahlungen vierteljährlich leisten. Sind die Vorauszahlungen zu hoch, beispielsweise weil Sie in diesem Jahr weniger verdienen als im Vorjahr, so können Sie gegen den Vorauszahlungsbescheid innerhalb eines Monats ab Zustellung Beschwerde einlegen.

Wichtig

Ist die Frist abgelaufen, können Sie bis 30. September des laufenden Kalenderjahres einen formlosen Antrag auf Herabsetzung der Zahlungen stellen. Nutzen Sie dazu unseren Musterbrief.

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